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Berghagen

Der Berghagen

mit den Bauerschaften Amshausen, Ascheloh und Eggeberg als achter freier Hagen, liegt im Weichbild Halle und gehörte den Grafen von Ravensberg.

(aus: Die Dörfer und Bauernhöfe des Kreises Halle in WFA. Ein Beitrag zur Siedlungs-, Orts-, Hof- und Familiengeschichte von G.H. Griese, Heepen )

(Quelle: Veröffentlichung im Haller Kreisblatt zwischen dem 29.1.1936 – 11.9.1936)

Einleitung

Inmitten der Landschaft Minden-Ravensberg stehen und grünen wie uralte Eichen der Vorzeit die Höfe der Bauern, die älter sind als unsere Kirchen, Burgen und Städte. Die Höfe der Vollerben unter ihnen sind die ältesten Kulturstätten unserer Heimat. Die Stürme der Jahrhunderte haben an ihrem Besitzstande wenig geändert, und das neue Erbhofgesetz, welches die Schaffung eines tief in der deutschen Erde wurzelnden deutschen Bauerntums als Grundlage des Staates von Blut und Boden, des Dritten Reiches will, wird auch die alten Höfe für alle Zukunft vor dem Untergang bewahren. Mögen diese folgenden Blätter im Besonderen dazu beitragen, bei den Erbhofbesitzern die Liebe zur heimatlichen Scholle zu wecken und zu befestigen.

Für die ältere Zeit haben wir hier das wenige gesammelt, was sich über die bäuerliche Bevölkerung im Einzelnen und ihre Höfe vorfindet. Wer weitere Nachrichten über seine Vorfahren und die Geschichte seines Hofes sucht, muß die Kirchenbücher, die Prästationsregister und die Prozeßakten in den Archiven befragen.

Die Hauptquellen für diese Arbeit sind die Urkataster der früheren Vogtei Halle und Borgholzhausen von 1692 ff, die sich im Privatbesitz befindet.

Diese Kataster "enthalten ein durch Messung und Nachfrage bei den Besitzern seitens der Vögte gewonnenes Verzeichnis sämtlicher Gärten, Saatländereien, Wiesen, Teiche und Gehölze der einzelnen Landbesitzer mit Angabe ihrer Größe nach Moltsaat, Scheffelsaat, Spinten und Bechern. Es fehlen also nur die Areale der adeligen Göter und die im Gemeinbesitz befindlichen Marken, die teils aus Gehölzen, teils aus Viehweiden bestanden" (Jellinhaus).

Aus diesen Katastern haben wir die Namen der Hofbesitzer, die Flurnamen und die gesamte Größe des Hofes mitgeteilt.

Im Kataster der Vogtei Halle, „eingerichtet nach der anno 1692 anno 1693 geschehenen Messung und Taxation der Immobilien“, sind alle Personen verzeichnet, die eine eigenen Hausstätte und Grund und Boden besitzen. Bei allen ist der Grad ihrer persönlichen Abhängigkeit und ihr Grund- und Leibherr mitgeteilt.

Das Kataster unterscheidet 1. leibeigene, 2. hagenfreie, 3. erbmeierstättisch-freie und 4. freie Bauern und Stättebesitzer. (So lesen wir z.B.: „Hermann Dellbrügger ist dem Kurfürsten leibeigen mit Weib und Kindern“; „Johann Juckemöller ist hagenfrei“; „Heinrich Nolte ist erbmeyerstättisch-frei an den Kurfürsten“; „Schlür ist Freigut wie auch personenfrei“; „Vögding ist Freigut und –blut“; oder „Christian Höeker thom Buhrdieke ist frei“).

1. Die leibeigenen Bauern „sind diejenigen, welche sowohl in Absicht ihrer Person, als ihrer Güter dem Eigentum eines Anderen unterworfen sind“, d.h. die Eigenbehörigen hatten an dem Hofe, den sie besaßen und bewirtschafteten, kein freies Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht. Für dieses Recht mußten sie dem „Grundherrn“ Abgaben und Leistungen entrichten. Der Grundherr war in den meisten Fällen auch der „Leibherr“. Nicht immer hat die ganze Familie den selben Oberherren. So heißt es z.B. in Bokel bei Niewheck (1692): „Der Mann ist dem v. Spiegel eigen und die Frau dem Kurfürsten“. In solchen Fällen folgen die Kinder der Mutter.

Der Besitz der Grundherren ist sehr zersplittert. Ihre Eigenbehörigen wohnen in den verschiedensten Bauernschaften. Nur im „Berghagen“ kommt es vor, daß die meisten Bauern in diesen Dörfern nur einen Oberherren haben.

Die drückendste Last für die leibeigenen Bauern war die Erbteilung, die der Leibherr nach dem Tode des Bauern oder der Bäuerin mit den Hinterbliebenen vornahm. Nach dem Berichte des Vogtes zu Halle wurde nach dem Tode eines Leibeigenen vom Landesherren der Erbtag in folgender Weise gehalten: „ Der Vogt bekommt das sämtliche Gut des Verstorbenen, d.h. er belegt es mit Arrest, so daß nichts daran geändert werden darf. An dem von der Kanzel einige Zeit vorher verkündigten Tage kommen dann die Beamten, wohl der Rentmeister und der Vogt, mit dem Bauerrichter und den Nachbarn in das Haus und lassen den Bauerrichter ein Gericht hegen. Auf die Frage, ob dem Landesherrn das Hergewedde oder das Gerade (siehe bei Ascheloh) ganz und die andere bewegliche Habe halb zukomme, weisen die Nachbarn für Recht, daß dem so sei. Dann wird erkannt, der Landesherr habe von dem Gute nur dreierlei herauszugeben: Patengut, Heiligengut und Nutzgut...... Weiter wird für Recht erkannt, daß derjenige, welcher aus dem Erbhaus etwas entwendet habe, einer Busse verfallen sei..... Ferner wird erkannt, daß ein eigener Mann oder Frau keine Macht hat, auf dem Totenbett etwas den Kindern oder Verwandten zu vergeben, doch in Zeiten der Gesundheit können sie wohl ein Fohlen, Kalb oder Schwein verschenken, es müssen aber zum Beweise zwei Nachbarn dabei sein. Zuletzt wird erkannt, daß jemand, der eine Forderung an das Gut habe, aber nicht zum Erbgericht erscheine, seine Ansprüche verlustig gehe, sofern er nicht über See, Sand oder Land verreist sei“. (Schreiber, Urbar S.22).

2. Die Rechte und Pflichten der hagefreien Bauern habe ich unter Amshausen, Ascheloh und Eggeberg (Berghagen) mitgeteilt. Im "Hagenrecht“ der hagenfreien Bauern finden wir eine gemilderte Form der Eigenhörigkeit.

3. Die erbmeyerstättisch - freien Bauern waren „der Person und dem Geblüte nach frei“. Sie entrichteten nur die Abgaben für den Besitz der Stätte.

4. Die freien Bauern waren nicht zur Erbteilung verpflichtet. Auffallend groß ist ihre Zahl im Wigbold Halle, während wir in den Dörfern wenige oder überhaupt keine freien Bauern antreffen. Fronemann in Hörste macht hier eine Ausnahme; „ist Freigut“, heißt es im Kataster. Die Freien in Halle waren in der Hauptsache Kaufleute und Handwerker. Sie besaßen nur wenige Scheffelsaat Grund und Boden. Die Freien in den Dörfern sind in der Mehrzahl jüngere Siedler, die auf Markengrund ihre Hofstätten errichtet haben. „Diesen gestattete man wohl die Freiheit, weil sie ihr Land erst roden mußten und die Erbteilung außerdem bei ihrem geringen Besitz nicht viel eingebracht hätte“. (Schreiber a.a.D.)

Der Landesherr erhielt von allen Bauern den „Landschatz“ oder die Landsteuer. Außerdem wurde jährlich in der Grafschaft von allen Höfen und Stätten eine „ordentliche, direkte Staatssteuer“, die „Bede“ oder der „Schatz“ erhoben. Anstatt des Schatzes wurden auch häufig Kühe in natura von größeren Höfen geliefert. Der Gerichtsherr erhielt die gogräflichen Abgaben (Korn, Hühner und Dienste).

Der Grundherr bezog von seinen Hörigen außerdem noch die Pachtabgaben für die überlassene Nutzung an Grund und Boden. Nach dem Urbar von 1550 geben die Höfe in der Bauernschaft Cleve den vierten Teil des Ertrages vom Felde und für Haus und Hof noch 3 Schillinge bis zu 1 Mark.

Aus den von den Bauern benutzten Marken bezogen die Markherren das Markengeld und für die Benutzung der Mast die Holzschweine.

Zu diesen grundherrlichen Abgaben und Pflichten traten noch die Geld- und Naturallieferungen für die Kirchengemeinde, den Pastor und Küster.

Durch Artikel 13 der Verfassung des Königreichs Westfalen wurde die Leibeigenschaft am 15. November 1807 „mit einem Federstrich“ beseitigt: „Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie sein und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreiches die nämlichen Rechte genießen sollen“. So wurden die Reformarbeiten der preußischen Regierung, die sich mit der Aufhebung der Eigenhörigkeit beschäftigten, gewaltsam unterbrochen. „Rechtsunsicherheit, Verwirrung und eine Flut von Prozessen“ war die Folge.

Eine endgültige Regelung erfolgte für unsere Bauern aber erst durch das preußische Gesetz vom 25.9.1820.

Wegen Geldmangel konnten sich die meisten Bauern erst um 1850 völlig freikaufen.

Die Nachrichten über die Besitzer der Höfe und Stätten aus dem Jahre 1545 stammen aus einem Verzeichnis, das H. Jellinghaus nach dem „Archivum Ravensberg, Hallense“ des Haller Rektors J. Fr. Knopf anlegte (s. u. Halle). Ein Vergleich mit dem Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1550 zeigte, daß die Namen der Hof- und Stättebesitzer in beiden Verzeichnißen fast wörtlich übereinstimmen. Nach Jellinghaus‘ Bemerkungen soll das Verzeichnis von dem Vogte Hermann Wellmann stammen und den „Wibboldbüchern“ von Halle, Borgholzhausen und Versmold entnommen sein.

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